AGB

 

AGB-Fassung, Stand: 2003
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
HadeS GmbH
Wittenerstr. 77
58456 Witten
I. Geltung
1. Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird,
Bestandteil eines jeden von uns abgeschlossenen Kaufvertrages.
Unsere allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen
schließen die Geltung zuwiderlautender Bedingungen unseres
Vertragspartners aus. Solche werden von uns nicht anerkannt und
sind auch ohne besonderen Widerspruch für uns nicht verbindlich.
2. Alle Vereinbarungen, die zum Zweck der Ausführung eines
Kaufvertrages zwischen uns und unserem Vertragspartner
getroffen werden, müssen im Vertrag selbst schriftlich niedergelegt
werden; dies gilt insbesondere auch für vor Abschluß des
Vertrages getroffene mündliche Nebenabreden.
3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
II. Angebot und Abschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Fax übermittelten
Bestätigung.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen, Formen,
Mustern, Modellen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, die
wir unseren Angeboten beifügen, behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor.
Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Formen, Muster,
Modelle, Gewichts- und Maßangaben, die wir unseren Angeboten
beifügen, sind stets bestmöglich ermittelt, können aber immer nur
annähernd maßgebend sein.
3. Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind
zulässig, wenn sie unserem Vertragspartner unter
Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Das ist
insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht
vermeidbaren Abweichungen im Hinblick auf Qualität,
Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Maß- und Stückzahl
der Fall.
4. Wird von uns auf Anforderung hin ein Angebot für eine Teile- /
Gerätereparatur (Kostenvoranschlag) erstellt und wird daraufhin
kein Auftrag erteilt, so können von uns in jedem Fall 5% des
ermittelten Angebotswertes als Aufwandsvergütung berechnet
werden.
III. Preise und Zahlung
1. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, berechnen wir
die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzüglich der
jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise
verstehen sich als „Ab-Werk-Preise“. Unsere geschäftsübliche
Verpackung ist kostenpflichtig und wird zu Selbstkosten
berechnet. Die Entsorgung unserer Verpackung übernimmt unser
Vertragspartner.
2. Zahlungen müssen in barem Geld, per Bank-, Giro- oder
Postbanküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die
Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wir sind
nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Nehmen
wir sie an, erfolgt die Annahme zahlungshalber; erst die Einlösung
gilt als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen
stets zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig.
Wechselzahlungen bedürfen stets einer ausdrücklichen,
vorherigen Vereinbarung.
3. Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug erfolgen. Bei Vorkasse, Nachnahmelieferung oder
Barzahlung innerhalb von 7 Tagen gewähren wir Skonto,
sofern unser Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt seine
Zahlungen aus allen mit uns abgeschlossenen Kaufverträgen
stets pünktlich erbracht hat. Die Höhe des im Einzelfall
gewährten Skontos geben wir auf den Rechnungen an.
Allgemeine Berechnungsgrundlage für Skonto ist der
Warenwert – Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer
nach Abzug von etwaigen Rabatten oder sonstigen
Sonderabzügen ohne Berücksichtigung etwaiger Fracht- oder
Verpackungskosten.
Bei Überschreiten eines Zahlungsziels berechnen wir
Fälligkeitszinsen in Höhe von 5,0% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, soweit unser
Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Sind Umstände vorhanden, die unseren
Kaufpreisanspruch als gefährdet erscheinen lassen, ist unser
Vertragspartner auf Verlangen hin verpflichtet, zuerst den
Kaufpreis aus der laufenden, noch nicht ausgeführten
Bestellung zu bezahlen, ehe die Ware ausgeliefert wird.
4. Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht unserem Vertragspartner auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen stets der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen ( z.B. Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie
bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten ),
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, unsere
Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche kann unser
Vertragspartner im Falle einer Verlängerung der Lieferzeit
oder des Wegfalls unserer Lieferverpflichtung aus den oben
genannten Gründen nicht geltend machen.
Wir können uns auf die oben genannten
Behinderungsumstände nur berufen, wenn wir unseren
Vertragspartner jeweils unverzüglich benachrichtigt haben.
3. Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Liefertermine oder Fristen zu vertreten oder befinden wir uns
in Verzug, kann unser Vertragspartner eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch in Höhe von höchstens 5,0%,
jeweils berechnet vom Warenwert der vom Verzug
betroffenen Lieferung oder Teillieferung, verlangen. Darüber
hinausgehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserem
Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter.
4. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die
Sendung unser Lager verlassen hat bzw. sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist; letzteres unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
auf unseren Vertragspartner über. Die vorstehenden
Gefahrtragungsregelungen gelten auch, wenn die
Versendung durch unsere Fahrzeuge und / oder durch unser
Personal durchgeführt wird.
AGB-Fassung, Stand: 2003 / Seite: 2 von 2 2
5. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir
berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.
In allen Fällen geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der
Ware auf unseren Vertragspartner über. Verlangen wir
Schadensersatz, beträgt der zu ersetzende Schaden 20% des
Warenwertes. Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn wir einen
höheren Schaden nachweisen; er ist niedriger anzusetzen, wenn
unser Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist.
V. Gewährleistung
1. Mängelrügen müssen schriftlich unter Spezifikation der einzelnen
gerügten Mängel und mit der ausdrücklichen Aufforderung
erfolgen, Gewähr zu leisten.
2. Bei offensichtlichen Mängeln können wir eine Mängelanzeige nur
berücksichtigen, wenn sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht, bei verdeckten
Mängeln nur, wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Entdeckung des
Mangels ebenfalls schriftlich bei uns eingeht.
3. Im Falle des Vorhandenseins eines Mangels leisten wir Gewähr in
Form einer Mängelbeseitigung oder in Form der Lieferung
mangelfreier Ersatzware. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage und kommt es
diesbezüglich zu unangemessenen Verzögerungen, die wir zu
vertreten haben, oder schlagen unsere Bemühungen in sonstiger
Weise fehl, ist unser Vertragspartner berechtigt, die
Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen oder den
Kaufpreis herabzusetzen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners, gleich aus
welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, auch nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an der Kaufsache bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer Forderungen gegen unseren
Vertragspartner das Eigentum vor. Ist im Einzelfall eine Scheck-
Wechselzahlung ausdrücklich vereinbart, währt der
Eigentumsvorbehalt solange, bis wir aus der wechselmäßigen
Haftung entlassen sind. Die Sicherungsübereignung oder die
Verpfändung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere
Zustimmung ist ausgeschlossen; unser Vertragspartner ist
verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch
Dritte unverzüglich zu unterrichten.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners,
insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt,
die von uns gelieferte Ware zur sicheren Aufbewahrung
zurückzunehmen oder die Herausgabe an den Sequester zu
verlangen, ohne daß hierin ein Rücktritt vom Vertrag läge.
Wir sind in diesem Falle auch befugt, die Herausgabe der Ware
zur Verwertung zu verlangen; die Verwertung der Ware ist als
Rücktritt vom Vertrag anzusehen und erfolgt bestmöglich. Den
Verwertungserlös rechnen wir – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten unseres
Vertragspartners an.
3. Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist unser
Vertragspartner berechtigt, die Ware im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder
weiterzuverarbeiten. Die Befugnis unseres Vertragspartners, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern, endet, wenn sich unser Vertragspartner vertragswidrig
verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.
Die Forderungen unseres Vertragspartners aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer
sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns
abgetreten. Die Berechtigung unseres Vertragspartners zur
Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus
resultierenden Forderungen auf uns abhängig. Die Verpfändung
dieser Forderungen zugunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser
Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung
ausgeschlossen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns
über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte
unverzüglich zu unterrichten. Solange unser Vertragspartner
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die
abgetretenen Forderungen nicht einziehen. Unser
Vertragspartner ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen den
Drittschuldner anzugeben und diesem seinerseits die
Abtretung anzuzeigen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch
unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder vermengt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
verarbeiteten oder vermengten Gegenstände zur Zeit der
Verarbeitung oder Vermengung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die von
uns unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes
geregelt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 946 ff. BGB.
5. Die Deckungsgrenze liegt bei 100% des Nennwertes unserer
gesicherten Forderungen. Übersteigt der Wert der für uns
bestehenden Sicherheiten die Deckungsgrenze um mehr als
20%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners
oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung
beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten
verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
VII. Sonstige vertragliche oder außervertragliche
Haftung
Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung
oder der Verletzung von Nebenpflichten, sonstigen vertraglichen
oder außervertraglichen Schadensersatz schulden wir nur in bezug
auf bei Vertragsabschluß vorhersehbare und unmittelbare
Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach
auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Wir haften nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind
und auch nicht für entgangenen Gewinn unseres Vertragspartners.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn
uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Repräsentanten,
Erfüllungsgehilfen usw. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, sie gelten ferner nicht bei anfänglichem Unvermögen und bei
zu vertretender Unmöglichkeit, desweiteren nicht, wenn der
Schaden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
resultiert und schließlich nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz.
VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem
Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz
auch Erfüllungsort.
3. Ist unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand Witten. Wir sind jedoch
auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.